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Satzung der Arbeitsgemeinschaft Norddeutscher Postbezirk e.V. im Bund Deutscher Philatelisten e.V. §1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Norddeutscher Postbezirk e.V.". Er hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau. Er ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister des dortigen Amtsgerichts. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Zweck und Aufgaben Die Arbeitsgemeinschaft Norddeutscher Postbezirk ist ein Zusammenschluß von Philatelisten, die bestrebt sind, die historischen und speziell postalischen Verhältnisse der Zeitspanne von etwa 1867 bis 1872 sowie Einzelheiten über die Wertzeichen, Formblätter und Stempel der Norddeutschen Bundespost zu erforschen und die gewonnenen Erkenntnisse zu veröffentlichen, letztlich in einem zusammenfassenden Handbuch. Besonders den Mitgliedern sollen diese erweiterten Kenntnisse u.a. bei dem Auf- und Ausbau sowie bei der Gestaltung ihrer Sammlungen ggf. auch ihrer Verwertung nützlich sein. Als Mittel dazu dienen: a) Bildung von Arbeitsgruppen b) Unterrichtung der Mitglieder durch - Rundschreiben - Sonderveröffentlichungen c) Erarbeitung und Herausgabe des "Großen Handbuches Norddeutscher Postbezirk" d) Vermittlung oder Beschaffung von Sammelobjekten, wie Briefmarken, Ganzsachen usw. auf dem Tausch- oder Kaufweg e) Schätzung von Einzelbelegen und Sammlungen f) Vermittlung der Verwertung von Sammelobjekten, ggf. philatelistischer Nachlässe g) Informationen der Mitglieder über Machenschaften im Handel und über Fälschungen h) Fachliche Beratung und Unterstützung der Fälschungsbekämpfung i) Pflege internationaler Beziehungen auf philatelistischem Gebiet Wirtschaftliche, politische und religiöse Bestrebungen bestehen nicht. Der Verein ist ein Idealverein im Sinne von §21 BGB. §3 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die volljährig und bereits Mitglied in einem örtlichen oder überregionalen Verein des Bundes Deutscher Philatelisten ist. Letztere Voraussetzung entfällt bei Bewerbern, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben. Bei minderjährigen Bewerbern muß eine schriftliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters vorliegen, daß dieser die Haftung für Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein übernimmt. Mit dem Stellen eines Aufnahmeantrages anerkennt der Bewerber automatisch diese Vereinssatzung. Zu außerordentlichen Mitgliedern können auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes Förderer und Freunde der Arbeitsgemeinschaft durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Außerordentliche Mitglieder haben nur beratende Stimme. Sie können keine Vereinsämter bekleiden, zahlen keinen Beitrag und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Arbeitsgemeinschaft oder die Philatelie besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, ansonsten haben sie die vollen Rechte wie jedes ordentliche Mitglied. §4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Der Antrag auf freiwilliges Ausscheiden muß durch eingeschriebenen Brief bis zum 30.09. des Jahres beim Vorstand eingegangen sein. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist oder es sich des Vereins unwürdig erweist, so daß durch weiteres Verbleiben das Ansehen der Arbeitsgemeinschaft leiden würde. Der Ausschluß erfolgt durch Vorstandsbeschluß, nachdem das betroffene Mitglied Gelegenheit erhalten hatte, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Ausschluß ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluß erlangt nach Zustellung der Mitteilung sofortige Wirkung. Dabei bleibt die Beitragspflicht für das laufende Jahr bestehen. Mit dem Tage des Ausschlusses geht das bisherige Mitglied aller Vereinsrechte verlustig. §5 Vereinsbeitrag Der Beitrag ist ein jeweiliger Jahresbeitrag und eine Bringeschuld. Seine Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Wird der Beitrag nicht bis zum 31.03. für das laufende Jahr bezahlt, kann er durch Nachnahme - die Kosten dafür gehen zu Lasten des säumigen Mitgliedes - erhoben werden. §6 Vereinsorgane Die Organe sind: - der Vorstand und - die Mitgliederversammlung 1. Der Vorstand besteht aus - dem ersten Vorsitzenden - dem zweiten Vorsitzenden - dem Schriftführer und - dem Schatzmeister. Wird der Posten eines Vorstandsmitgliedes frei, haben die restlichen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung für die Wahrnehmung der Geschäfte u.U. durch einen Vertreter zu sorgen. Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben auf jeden Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Zur Vertretung des Vereins im Sinne des §26 BGB sind berechtigt: - der erste und zweite Vorsitzende zusammen oder - einer der beiden zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Zu seiner Unterstützung soll der Vorstand einzelne Mitglieder beauftragen, bei den in §2 genannten Aufgaben mitzuarbeiten bzw. Teilaufgaben selbständig zu übernehmen. Der Vorstand hat einen Geschäftsverteilungsplan auf Vorschlag des ersten Vorsitzenden zu beschließen, aus dem der Umfang der Aufgabenbereiche und die Zuständigkeiten zu ersehen sind. Jedes Mitglied hat das Recht, den Geschäftsverteilungsplan einzusehen. Alle Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. 2. Jährlich einmal hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstage unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung seitens der Mitglieder müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder das schriftlich begründet verlangen. 3. Der Mitgliederversammlung obliegt - die Wahl des Vorstandes - die Wahl zweier Rechnungsprüfer - die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Rechnungsjahr - die Festsetzung des Jahresbeitrages - Satzungsänderungen zu beschließen. Alle Beschlüsse mit Ausnahme von Satzungsänderungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit aller erschienenen oder mit Vollmacht vertretenen Mitglieder gefaßt. Die Rechnungsprüfer werden auf zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag bezahlt haben sowie die Ehrenmitglieder. Wegen der weltweiten Mitgliedschaft kann sich ein Mitglied durch schriftliche Ermächtigung von einem an der Versammlung teilnehmenden Mitglied vertreten lassen. Über jede Mitgliederversammlung ist durch den Protokollführer ein Protokoll zu fertigen, das nach Richtigbefund durch den ersten Vorsitzenden abzuzeichnen ist. Das Protokoll ist bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung dieser zur Genehmigung vorzulegen. §7 Änderung der Satzung Über Satzungsänderungen hat die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. §8 Haftung Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Ansprüche Dritter, die durch Schäden begründet sind, welche der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder eine andere durch die Mitgliederversammlung beauftragte Person in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen verursacht haben. §9 Auflösung des Vereins Der Verein kann nur durch eine eigens zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluß kann nur mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. Liquidatoren des Vereins sind zwei vom Vorstand zu wählende Vorstandsmitglieder, wenn nicht die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschlossen hat, mit 3/4-Mehrheit andere Liquidatoren bestimmt. Das Vereinsvermögen muß - nach Abzug aller Verbindlichkeiten - ausschließlich philatelistischen oder gemeinnützigen Vereinigungen zugeführt werden. Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 17. November 1980 in Essen, letzte Änderung beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 22.09.1996 in Gerolstein. |